GOOD ROOMS HOTELS
AGB (german)

Good Rooms AGB
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR DIE HOTELLERIE
(AGBH 2006) in der Fassung vom 15.11.2006
§ 1 Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Hotellerie (im Folgenden „AGBH 2006“)
ersetzen die bisherigen ÖHVB in der Fassung vom 23. September 1981.
1.2 Die AGBH 2006 schließen Sondervereinbarungen nicht aus. Die AGBH 2006 sind gegenüber im
Einzelnen getroffenen Vereinbarungen subsidiär.
§ 2 Begriffsdefinitionen
2.1 Begriffsdefinitionen: „Beherberger“: Ist eine natürliche oder juristische Person, die Gäste gegen
Entgelt beherbergt. „Gast“: Ist eine natürliche Person, die Beherbergung in Anspruch nimmt. Der Gast
ist in der
Regel zugleich Vertragspartner. Als Gast gelten auch jene Personen, die mit dem Vertragspartner
anreisen (z.B. Familienmitglieder, Freunde etc.). „Vertragspartner“: Ist eine natürliche oder juristische
Person des Inoder
Auslandes, die als Gast oder für einen Gast einen Beherbergungsvertrag abschließt.
„Konsument“ und „Unternehmer“: Die Begriffe sind im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes 1979
idgF zu verstehen.
„Beherbergungsvertrag“: Ist der zwischen dem Beherberger und dem Vertragspartner
abgeschlossene Vertrag, dessen Inhalt in der Folge näher geregelt wird.
§ 3 Vertragsabschluss – Anzahlung
3.1 Der Beherbergungsvertrag kommt durch die Annahme der Bestellung des Vertragspartners durch
den Beherberger zustande. Elektronische Erklärungen gelten als zugegangen, wenn die Partei, für die
sie bestimmt sind,
diese unter gewöhnlichen Umständen abrufen kann, und der Zugang zu den bekannt gegebenen
Geschäftszeiten des Beherbergers erfolgt.
3.2 Der Beherberger ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag unter der Bedingung abzuschließen,
dass der Vertragspartner eine Anzahlung leistet. In diesem Fall ist der Beherberger verpflichtet, vor der
Annahme der
schriftlichen oder mündlichen Bestellung des Vertragspartners, den Vertragspartner auf die geforderte
Anzahlung hinzuweisen. Erklärt sich der Vertragspartner mit der Anzahlung (schriftlich oder mündlich)
einverstanden, kommt der Beherbergungsvertrag mit Zugang der Einverständniserklärung über die
Bezahlung der Anzahlung des Vertragspartners beim Beherberger zustande.
3.3 Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Anzahlung spätestens 7 Tage (einlangend) vor der
Beherbergung zu bezahlen. Die Kosten für die Geldtransaktion (zB Überweisungsspesen) trägt der
Vertragspartner. Für
Kredit- und Debitkarten gelten die jeweiligen Bedingungen der Kartenunternehmen.
3.4 Die Anzahlung ist eine Teilzahlung auf das vereinbarte Entgelt.
§ 4 Beginn und Ende der Beherbergung
4.1 Der Vertragspartner hat das Recht, so der Beherberger keine andere Bezugszeit anbietet, die
gemieteten Räume ab 16.00 Uhr des vereinbarten Tages („Ankunftstag“) zu beziehen.
4.2 Wird ein Zimmer erstmalig vor 6.00 Uhr Früh in Anspruch genommen, so zählt die
vorhergegangene Nacht als erste Übernachtung.
4.3 Die gemieteten Räume sind durch den Vertragspartner am Tag der Abreise bis 12.00 Uhr
freizumachen. Der Beherberger ist berechtigt, einen weiteren Tag in Rechnung zu stellen, wenn die
gemieteten Räume nicht
fristgerecht freigemacht sind.
§ 5 Rücktritt vom Beherbergungsvertrag – Stornogebühr Rücktritt durch den Beherberger
5.1 Sieht der Beherbergungsvertrag eine Anzahlung vor und wurde die Anzahlung vom
Vertragspartner nicht fristgerecht geleistet, kann der Beherberger ohne Nachfrist vom
Beherbergungsvertrag zurücktreten.
5.2 Falls der Gast bis 18.00 Uhr des vereinbarten Ankunftstages nicht erscheint, besteht keine
Beherbergungspflicht, es sei denn, dass ein späterer Ankunftszeitpunkt vereinbart wurde.
5.3 Hat der Vertragspartner eine Anzahlung (siehe 3.3) geleistet, so bleiben dagegen die
Räumlichkeiten bis spätestens 12.00 Uhr des dem vereinbarten Ankunftstages folgenden Tag
reserviert. Bei Vorauszahlung von mehr
als vier Tagen, endet die Beherbergungspflicht ab 18 Uhr des vierten Tages, wobei der Ankunftstag
als erster Tag gerechnet wird, es sei denn, der Gast gibt einen späteren Ankunftstag bekannt.
5.4 Bis spätestens 3 Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag des Vertragspartners kann der
Beherbergungsvertrag durch den Beherberger, aus sachlich gerechtfertigten Gründen, es sei denn,
es wurde etwas anderes
vereinbart, durch einseitige Erklärung aufgelöst werden. Rücktritt durch den Vertragspartner –
Stornogebühr
5.5 Bis spätestens 3 Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes kann der
Beherbergungsvertrag ohne Entrichtung einer Stornogebühr durch einseitige Erklärung durch den
Vertragspartner aufgelöst werden.
5.6 Außerhalb des im § 5.5. festgelegten Zeitraums ist ein Rücktritt durch einseitige Erklärung des
Vertragspartners nur unter Entrichtung folgender Stornogebühren möglich:
– bis 1 Monat vor dem Ankunftstag 40 % vom gesamten Arrangementpreis;
– bis 1 Woche vor dem Ankunftstag 70 % vom gesamten Arrangementpreis;
– in der letzten Woche vor dem Ankunftstag 90 % vom gesamten Arrangementpreis.
Behinderungen der Anreise
5.7 Kann der Vertragspartner am Tag der Anreise nicht im Beherbergungsbetrieb erscheinen, weil
durch unvorhersehbare außergewöhnliche Umstände (z.B. extremer Schneefall, Hochwasser etc.)
sämtliche Anreisemöglichkeiten
unmöglich sind, ist der Vertragspartner nicht verpflichtet, das vereinbarte Entgelt für die Tage der
Anreise zu bezahlen.
5.8 Die Entgeltzahlungspflicht für den gebuchten Aufenthalt lebt ab Anreisemöglichkeit wieder auf,
wenn die Anreise innerhalb von drei Tagen wieder möglich wird.
§ 6 Beistellung einer Ersatzunterkunft
6.1 Der Beherberger kann dem Vertragspartner bzw. den Gästen eine adäquate Ersatzunterkunft
(gleicher Qualität) zur Verfügung stellen, wenn dies dem Vertragspartner zumutbar ist, besonders
wenn die Abweichung
geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist.
6.2 Eine sachliche Rechtfertigung ist beispielsweise dann gegeben, wenn der Raum (die Räume)
unbenutzbar geworden ist (sind), bereits einquartierte Gäste ihren Aufenthalt verlängern, eine
Überbuchung vorliegt oder
sonstige wichtige betriebliche Maßnahmen diesen Schritt bedingen.
6.3 Allfällige Mehraufwendungen für das Ersatzquartier gehen auf Kosten des Beherbergers.
§ 7 Rechte des Vertragspartners
7.1 Durch den Abschluss eines Beherbergungsvertrages erwirbt der Vertragspartner das Recht auf
den üblichen Gebrauch der gemieteten Räume, der Einrichtungen des Beherbergungsbetriebes, die
üblicher Weise und ohne
besondere Bedingungen den Gästen zur Benützung zugänglich sind, und auf die übliche Bedienung.
Der Vertragspartner hat seine Rechte gemäß allfälligen Hotel- und/oder Gästerichtlinien
(Hausordnung) auszuüben.
§ 8 Pflichten des Vertragspartners
8.1 Der Vertragspartner ist verpflichtet, spätestens zum Zeitpunkt der Anreise das vereinbarte Entgelt
zuzüglich etwaiger Mehrbeträge, die auf Grund gesonderter Leistungsinanspruchnahme durch ihn
und/oder die ihn
begleitenden Gästen entstanden sind zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer zu bezahlen.
8.2 Der Beherberger ist nicht verpflichtet, Fremdwährungen zu akzeptieren. Akzeptiert der Beherberger
Fremdwährungen, werden diese nach Tunlichkeit zum Tageskurs in Zahlung genommen. Sollte der
Beherberger
Fremdwährungen oder bargeldlose Zahlungsmittel akzeptieren, so trägt der Vertragspartner alle
damit zusammenhängenden Kosten, etwa Erkundigungen bei Kreditkartenunternehmungen,
Telegramme, usw.
8.3 Der Vertragspartner haftet dem Beherberger gegenüber für jeden Schaden, den er oder der Gast
oder sonstige Personen, die mit Wissen oder Willen des Vertragspartners Leistungen des Beherbergers
entgegennehmen,
verursachen.
§ 9 Rechte des Beherbergers
9.1 Verweigert der Vertragspartner die Bezahlung des bedungenen Entgelts oder ist er damit im
Rückstand, so steht dem Beherberger das gesetzliche Zurückbehaltungsrecht gemäß § 970c ABGB
sowie das gesetzliche
Pfandrecht gem. § 1101 ABGB an den vom Vertragspartner bzw. dem vom Gast eingebrachten
Sachen zu. Dieses Zurückbehaltungs- oder Pfandrecht steht dem Beherberger weiters zur Sicherung
seiner Forderung aus dem
Beherbergungsvertrag, insbesondere für Verpflegung, sonstiger Auslagen, die für den Vertragspartner
gemacht wurden und für allfällige Ersatzansprüche jeglicher Art zu.
9.2 Wird das Service im Zimmer des Vertragspartners oder zu außergewöhnlichen Tageszeiten (nach
20,00 Uhr und vor 6,00 Uhr) verlangt, so ist der Beherberger berechtigt, dafür ein Sonderentgelt zu
verlangen. Dieses
Sonderentgelt ist jedoch auf der Zimmerpreistafel auszuzeichnen. Der Beherberger kann diese
Leistungen aus betrieblichen Gründen auch ablehnen.
9.3 Dem Beherberger steht das Recht auf jederzeitige Abrechnung bzw. Zwischenabrechung seiner
Leistung zu.
9.4 Der Beherberger räumt sich das Recht auf Zusendung von Hotelinformationen und
Werbeaussendungen ein.
§ 10 Pflichten des Beherbergers
10.1 Der Beherberger ist verpflichtet, die vereinbarten Leistungen in einem seinem Standard
entsprechenden Umfang zu erbringen.
10.2 Auszeichnungspflichtige Sonderleistungen des Beherbergers, die nicht im Beherbergungsentgelt
inbegriffen sind, sind beispielhaft:
a) Sonderleistungen der Beherbergung, die gesondert in Rechnung gestellt werden können, wie die
Bereitstellung von Salons, Sauna, Hallenbad, Schwimmbad, Solarium, Garagierung usw;
b) für die Bereitstellung von Zusatz- bzw. Kinderbetten wird ein ermäßigter Preis berechnet.
§ 11 Haftung des Beherbergers für Schäden an eingebrachten Sachen
11.1 Der Beherberger haftet gemäß §§ 970 ff ABGB für die vom Vertragspartner eingebrachten
Sachen. Die Haftung des Beherbergers ist nur dann gegeben, wenn die Sachen dem Beherberger
oder den vom Beherberger befugten
Leuten übergeben oder an einen von diesen angewiesenen oder hiezu bestimmten Ort gebracht
worden sind. Sofern dem Beherberger der Beweis nicht gelingt, haftet der Beherberger für sein
eigenes Verschulden oder das
Verschulden seiner Leute sowie der aus- und eingehende Personen.
Der Beherberger haftet gemäß § 970 Abs 1 ABGB höchstens bis zu dem im Bundesgesetz vom 16.
November 1921 über die Haftung der Gastwirte und anderer Unternehmer in der jeweils geltenden
Fassung festgesetzten Betrag.
Kommt der Vertragspartner oder der Gast der Aufforderung des Beherbergers, seine Sachen an
einem besonderen Aufbewahrungsort zu hinterlegen nicht unverzüglich nach, ist der Beherberger aus
jeglicher Haftung befreit.
Die Höhe einer allfälligen Haftung des Beherbergers ist maximal mit der
Haftpflichtversicherungssumme des jeweiligen Beherbergers begrenzt. Ein Verschulden des
Vertragspartners oder Gastes ist zu berücksichtigen.
11.2 Die Haftung des Beherbergers ist für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Ist der Vertragspartner
ein Unternehmer wird die Haftung auch für grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen. In diesem Fall trägt
der
Vertragspartner die Beweislast für das Vorliegen des Verschuldens. Folgeschäden oder indirekte
Schäden sowie entgangene Gewinne werden keinesfalls ersetzt.
11.3 Für Kostbarkeiten, Geld und Wertpapiere haftet der Beherberger nur bis zum Betrag von derzeit €
550,–. Der Beherberger haftet für einen darüber hinausgehenden Schaden nur in dem Fall, dass er
diese Sachen in
Kenntnis ihrer Beschaffenheit zur Aufbewahrung übernommen hat oder in dem Fall, dass der
Schaden von ihm selbst oder einen seiner Leute verschuldet wurde. Die Haftungsbeschränkung
gemäß 12.1 und 12.2 gilt sinngemäß.
11.4 Die Verwahrung von Kostbarkeiten, Geld und Wertpapieren kann der Beherberger ablehnen,
wenn es sich um wesentlich wertvollere Gegenstände handelt, als Gäste des betreffenden
Beherbergungsbetriebes gewöhnlich in
Verwahrung geben.
11.5 In jedem Fall der übernommenen Aufbewahrung ist die Haftung ausgeschlossen, wenn der
Vertragspartner und/oder Gast den eingetretenen Schaden ab Kenntnis nicht unverzüglich dem
Beherberger anzeigt. Überdies sind
diese Ansprüche innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis oder möglicher Kenntnis durch den
Vertragspartner bzw. Gast gerichtlich geltend zu machen; sonst ist das Recht erloschen.
§ 12 Haftungsbeschränkungen
12.1 Ist der Vertragspartner ein Konsument, wird die Haftung des Beherbergers für leichte
Fahrlässigkeit, mit Ausnahme von Personenschäden, ausgeschlossen.
12.2 Ist der Vertragspartner ein Unternehmer, wird die Haftung des Beherbergers für leichte und grobe
Fahrlässigkeit ausgeschlossen. In diesem Fall trägt der Vertragspartner die Beweislast für das Vorliegen
des
Verschuldens. Folgeschäden, immaterielle Schäden oder indirekte Schäden sowie entgangene
Gewinne werden nicht ersetzt. Der zu ersetzende Schaden findet in jedem Fall seine Grenze in der
Höhe des Vertrauensinteresses.
§ 13 Tierhaltung
13.1 Tiere dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Beherbergers und allenfalls gegen eine
besondere Vergütung in den Beherbergungsbetrieb gebracht werden.
13.2 Der Vertragspartner, der ein Tier mitnimmt, ist verpflichtet, dieses Tier während seines
Aufenthaltes ordnungsgemäß zu verwahren bzw.. zu beaufsichtigen oder dieses auf seine Kosten
durch geeignete Dritte
verwahren bzw.. beaufsichtigen zu lassen.
13.3 Der Vertragspartner bzw.. Gast, der ein Tier mitnimmt, hat über eine entsprechende Tier-
Haftpflichtversicherung bzw.. eine Privat-Haftpflichtversicherung, die auch mögliche durch Tiere
verursachte Schäden deckt, zu
verfügen. Der Nachweis der entsprechenden Versicherung ist über Aufforderung des Beherbergers zu
erbringen.
13.4 Der Vertragspartner bzw. sein Versicherer haften dem Beherberger gegenüber zur ungeteilten
Hand für den Schaden, den mitgebrachte Tiere anrichten. Der Schaden umfasst insbesondere auch
jene Ersatzleistungen des Beherbergers, die der Beherberger gegenüber Dritten zu erbringen hat.
13.5 In den Salons, Gesellschafts-, Restauranträumen und Wellnessbereichen dürfen sich Tiere nicht
aufhalten.
§ 14 Verlängerung der Beherbergung
14.1 Der Vertragspartner hat keinen Anspruch darauf, dass sein Aufenthalt verlängert wird. Kündigt der
Vertragspartner seinen Wunsch auf Verlängerung des Aufenthalts rechtzeitig an, so kann der
Beherberger der Verlängerung des Beherbergungsvertrages zustimmen. Den Beherberger trifft dazu
keine Verpflichtung.
14.2 Kann der Vertragspartner am Tag der Abreise den Beherbergungsbetrieb nicht verlassen, weil
durch unvorhersehbare außergewöhnliche Umstände (zB extremer Schneefall, Hochwasser etc)
sämtliche Abreisemöglichkeiten gesperrt oder nicht benutzbar sind, so wird der Beherbergungsvertrag
für die Dauer der Unmöglichkeit der Abreise automatisch verlängert. Eine Reduktion des Entgelts für
diese Zeit ist allenfalls nur dann möglich, wenn der Vertragspartner die angebotenen Leistungen des
Beherbergungsbetriebes infolge der außergewöhnlichen Witterungsverhältnisse nicht zur Gänze
nutzen kann. Der Beherberger ist berechtigt mindestens jenes Entgelt zu begehren, das dem
gewöhnlich verrechneten Preis in der Nebensaison entspricht.
§ 15 Beendigung des Beherbergungsvertrages – Vorzeitige Auflösung
15.1 Wurde der Beherbergungsvertrag auf bestimmte Zeit abgeschlossen, so endet er mit Zeitablauf.
15.2 Reist der Vertragspartner vorzeitig ab, so ist der Beherberger berechtigt, das volle vereinbarte
Entgelt zu verlangen. Der Beherberger wird in Abzug bringen, was er sich infolge der
Nichtinanspruchnahme seines Leistungsangebots erspart oder was er durch anderweitige Vermietung
der bestellten Räume erhalten hat. Eine Ersparnis liegt nur dann vor, wenn der Beherbergungsbetrieb
im Zeitpunkt der Nichtinanspruchnahme der vom Gast bestellten Räumlichkeiten vollständig
ausgelastet ist und die Räumlichkeit auf Grund der Stornierung des Vertragspartners an weitere Gäste
vermietet werden kann. Die Beweislast der Ersparnis trägt der
Vertragspartner.
15.3 Durch den Tod eines Gastes endet der Vertrag mit dem Beherberger.
15.4 Wurde der Beherbergungsvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, so können die
Vertragsparteien den Vertrag, bis 10.00 Uhr des dritten Tages vor dem beabsichtigten Vertragsende,
auflösen.
15.5 Der Beherberger ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag mit sofortiger Wirkung aus wichtigem
Grund aufzulösen, insbesondere wenn der Vertragspartner bzw. der Gast
a) von den Räumlichkeiten einen erheblich nachteiligen Gebrauch macht oder durch sein
rücksichtsloses, anstößiges oder sonst grob ungehöriges Verhalten den übrigen Gästen, dem
Eigentümer, dessen Leute oder den im Beherbergungsbetrieb wohnenden Dritten gegenüber das
Zusammenwohnen verleidet oder sich gegenüber diesen Personen einer mit Strafe bedrohten
Handlung gegen das Eigentum, die Sittlichkeit oder die körperliche Sicherheit schuldig macht;
b) von einer ansteckenden Krankheit oder eine Krankheit, die über die Beherbergungsdauer
hinausgeht, befallen wird oder sonst pflegedürftig wird;
c) die vorgelegten Rechnungen bei Fälligkeit innerhalb einer zumutbar gesetzten Frist (3 Tage) nicht
bezahlt.
15.6 Wenn die Vertragserfüllung durch ein als höhere Gewalt zu wertendes Ereignis (zB
Elementarereignisse, Streik, Aussperrung, behördliche Verfügungen etc) unmöglich wird, kann der
Beherberger den Beherbergungsvertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist auflösen,
sofern der Vertrag nicht bereits nach dem Gesetz als aufgelöst gilt, oder der Beherberger von seiner
Beherbergungspflicht befreit ist. Etwaige Ansprüche auf Schadenersatz etc des Vertragspartners sind
ausgeschlossen.
§ 16 Erkrankung oder Tod des Gastes
16.1 Erkrankt ein Gast während seines Aufenthaltes im Beherbergungsbetrieb, so wird der Beherberger
über Wunsch des Gastes für ärztliche Betreuung sorgen. Ist Gefahr in Verzug, wird der Beherberger die
ärztliche Betreuung auch ohne besonderen Wunsch des Gastes veranlassen, dies insbesondere
dann, wenn dies notwendig ist und der Gast hiezu selbst nicht in der Lage ist.
16.2 Solange der Gast nicht in der Lage ist, Entscheidungen zu treffen oder die Angehörigen des
Gastes nicht kontaktiert werden können, wird der Beherberger auf Kosten des Gasten für ärztliche
Behandlung sorgen. Der Umfang dieser Sorgemaßnahmen endet jedoch in dem Zeitpunkt, in dem
der Gast Entscheidungen treffen kann oder die Angehörigen vom Krankheitsfall benachrichtigt
worden sind.
16.3 Der Beherberger hat gegenüber dem Vertragspartner und dem Gast oder bei Todesfall gegen
deren Rechtsnachfolger insbesondere für folgende Kosten Ersatzansprüche:
a) offene Arztkosten, Kosten für Krankentransport, Medikamente und Heilbehelfe
b) notwendig gewordene Raumdesinfektion,
c) unbrauchbar gewordene Wäsche, Bettwäsche und Betteinrichtung, anderenfalls für die
Desinfektion oder gründliche Reinigung all dieser Gegenstände,
d) Wiederherstellung von Wänden, Einrichtungsgegenständen, Teppichen usw, soweit diese im
Zusammenhang mit der Erkrankung oder den Todesfall verunreinigt oder beschädigt wurden,
e) Zimmermiete, soweit die Räumlichkeit vom Gast in Anspruch genommen wurde, zuzüglich
allfälliger Tage der Unverwendbarkeit der Räume wegen Desinfektion, Räumung o. ä,
f) allfällige sonstige Schäden, die dem Beherberger entstehen.
§ 17 Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl
17.1 Erfüllungsort ist der Ort, an dem der Beherbergungsbetrieb gelegen ist.
17.2 Dieser Vertrag unterliegt österreichischem formellen und materiellen Recht unter Ausschluss der
Regeln des Internationalen Privatrechts (insb IPRG und EVÜ) sowie UN-Kaufrecht.
17.3 Ausschließlicher Gerichtsstand ist im zweiseitigen Unternehmergeschäft der Sitz des
Beherbergers, wobei der Beherberger überdies berechtigt ist, seine Rechte auch bei jedem anderem
örtlichem und sachlich zuständigem Gericht geltend zu machen.
17.4 Wurde der Beherbergungsvertrag mit einem Vertragspartner, der Verbraucher ist und seinen
Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat, geschlossen, können Klagen gegen den
Verbraucher ausschließlich am Wohnsitz, am gewöhnlichen Aufenthaltsort oder am
Beschäftigungsort des Verbrauchers eingebracht werden.
17.5 Wurde der Beherbergungsvertrag mit einem Vertragspartner, der Verbraucher ist und seinen
Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union (mit Ausnahme Österreichs), Island,
Norwegen oder der Schweiz, hat, ist das für den Wohnsitz des Verbrauchers für Klagen gegen den
Verbraucher örtlich und sachlich zuständige Gericht ausschließlich zuständig.
§ 18 Sonstiges
18.1 Sofern die obigen Bestimmungen nichts Besonderes vorsehen, beginnt der Lauf einer Frist mit
Zustellung des die Frist anordnenden Schriftstückes an die Vertragspartner, welche die Frist zu wahren
hat. Bei Berechnung einer Frist, welche nach Tagen bestimmt ist, wird der Tag nicht mitgerechnet, in
welchen der Zeitpunkt oder die Ereignung fällt, nach der sich der Anfang der Frist richten soll. Nach
Wochen oder Monaten bestimmte Fristen beziehen sich auf denjenigen Tage der Woche oder des
Monates, welcher durch seine Benennung oder Zahl dem Tage entspricht, von welchem die Frist zu
zählen ist. Fehlt dieser Tag in dem Monat, ist der in diesem Monat letzte Tag maßgeblich.
18.2 Erklärungen müssen dem jeweils anderen Vertragspartner am letzten Tag der Frist (24 Uhr)
zugegangen sein.
18.3 Der Beherberger ist berechtigt, gegen Forderung des Vertragspartners mit eigenen Forderungen
aufzurechnen. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt mit eigenen Forderungen gegen Forderungen
des Beherbergers aufzurechnen, es sei denn, der Beherberger ist zahlungsunfähig oder die Forderung
des Vertragspartners ist gerichtlich festgestellt oder vom Beherberger anerkannt.
18.4 Im Falle von Regelungslücken gelten die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen.